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AGer-Z 2012 Nr. 13

OR 336; Nötigung zur Kündigung?

Zh Arbeitsgericht · · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2012 Nr. 13 OR 336; Nötigung zur Kündigung?

13. OR 336; Nötigung zur Kündigung? Anlässlich einer Besprechung an einem Freitag wurde dem Kläger mitgeteilt, die Beklagte wolle sich von ihm trennen. Vor die Wahl gestellt, selber zu kündigen oder die Kündigung durch die Beklagte hinzunehmen, entschied sich der Kläger, das durch die Beklagte vorbereitete und vorformulierte Kündigungsschreiben (Absichtserklärung) zu unterschreiben. Am folgenden Montag unterzeichnete der Kläger das Austrittsformular der Beklagten und war ab sofort freigestellt. Im Nachhinein machte er eine missbräuchliche Kündigung geltend, da er quasi zur Unterschrift genötigt worden sei. Aus dem Entscheid: «Für die Beurteilung, ob die klägerische Kündigung aufgrund eines Willensmangels nicht zustande kam, sind sowohl die Ereignisse vom 2. September als auch jene vom

5. September 2011 von Relevanz. Im vorformulierten Kündigungsschreiben vom 2. September 2011 bestätigte der Kläger, unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 5. September 2011 eine Kündigung per 31. Dezember 2011 einzureichen. Genau genommen handelt es sich bei diesem Schreiben bloss um eine Kündigungsabsichtserklärung, nicht aber schon um den eigentlichen Kündigungsakt (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 335 OR). Spätestens am 5. September 2011 muss aber von einer konkludenten Kündigung des Klägers ausgegangen werden, nachdem er am 5. September 2011 das Austrittsformular der Beklagten unterzeichnete und dabei das beendete Arbeitsverhältnis nicht in Frage stellte. Der Kläger hat mit diesem Verhalten sein auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willen deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Die behauptete Drohung der Beklagten bezieht sich auf das vorformulierte „Kündigungsschreiben“ und beschränkte sich nach Aussage des Klägers auf den Hinweis, dass eine Kündigung seitens der Beklagten im Arbeitszeugnis zum Ausdruck kommen werde. Die Beklagte, welche eine solche Äusserung bestritt, führte aus, dem Kläger in Hinblick auf das wirtschaftliche Fortkommen die Möglichkeit eingeräumt zu haben, selber zu kündigen. Die explizite Bekanntmachung im Arbeitszeugnis, wer gekündigt hat, ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3g zu Art. 330a OR). Allerdings verbietet das Wahrheitsgebot dem Arbeitgeber, der eine Kündigung ausgesprochen hat, im Zeugnis eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zu bestätigen. Im Berufsleben kommen Arbeitgeberkündigungen dementsprechend gleichwohl regelmässig und in zulässiger Form dadurch zum Ausdruck, dass im Zeugnis jeder Hinweis, wer gekündigt hat,

fehlt. Vor diesem Hintergrund ist es als blosse Warnung zu verstehen, wenn die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, eine Arbeitgeberkündigung finde im Zeugnis Erwähnung. Als nötigendes Verhalten (i.S. von Art. 181 StGB) oder als Furchterregung lässt sich die (angebliche) Aussage der Beklagten nicht interpretieren. Auch die vom Kläger behaupteten Umstände während des Kündigungsgesprächs, d.h. die überraschende Mitteilung der Trennungsabsicht durch die Beklagte, der Zeitpunkt des Gesprächs (kurz vor Feierabend) und der Zeitdruck, unter dem der Kläger seine Wahl (sofort) treffen musste, stellen keinen Nichtigkeitsgrund für die Kündigungs(-absichts)erklärung des Klägers dar. Die Beklagte hatte das Recht, den Kläger ordentlich zu entlassen, liess dem Kläger jedoch die Option offen, selber zu kündigen. Dem ist nichts entgegenzuhalten (vgl. BGE 107 IV 35 E. 2, S. 38). Das Verhalten der Beklagten begründete keinen Willensmangel des Klägers bezüglich seiner Kündigungs(-absichts)erklärung. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger am folgenden Montag das Austrittsformular der Beklagten unterzeichnete. Dies tat er, nachdem er sich gemäss seiner eigenen Darstellung über das Wochenende intensiv mit der ganzen Situation auseinandergesetzt und mit seinem Anwalt Rücksprache genommen hatte. Mit diesem Verhalten hat er die am Freitag zuvor angekündigte Kündigung konkludent bestätigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger geschilderten Umstände ungenügend sind, um seine freie Willensbetätigung anlässlich der Unterzeichnung der Kündigungs(-absichts)erklärung am 2. September 2011 in Frage zu stellen. Am 5. September 2011, nach der Besprechung mit seinem Anwalt, hat der Kläger die Austrittserklärung der Beklagten unterzeichnet, ausweisend das Austrittsdatum/den letzten Arbeitstag mit 5. September 2011. Er hat damit – nach einer Überlegungspause von einem Wochenende – die Erklärung vom 2. September 2011 nochmals bestätigt und spätestens zu diesem Zeitpunkt konkludent gekündigt. Von einer „de facto“ Kündigung der Beklagten kann jedenfalls nicht die Rede sein. Der geltend gemachte Anspruch von vier Monatslöhnen aus missbräuchlicher Kündigung ist abzuweisen.» AN120017 vom 29. November 2012; siehe auch Entscheid Nr. 1)